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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen und Leistungen der Conperience GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Conperience GmbH mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend: „Kunde“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

(2) Neben der Lieferung von Produkten (Hardware, Software etc.) kann der Kunde bei der Conperience GmbH auch spezifische Service- und Supportleistungen und sonstige IT-Leistungen bestellen und die Erbringung dieser Leistungen mit der Conperience GmbH gesondert vereinbaren. Sind derartige Leistungen vereinbart, so gelten zusätzlich zu diesen AGB jeweils spezifische Geschäftsbedingungen. Je nach Art der vereinbarten Leistungen finden folgende Bedingungen Anwendung:

(a) die Servicebedingungen / Service Levels;

(b) die Domain-Registrierungsbedingungen der Conperience GmbH für die Registrierung von Top- oder Second-Level-Domains; sowie

(c) die Bedingungen der Conperience GmbH für Software-Leistungen für die Erstellung von Software und Softwarelösungen, insbesondere für Websites/Webportale, WEB2.0 Communities, Onlineshops, Webapplikationen, Intranets/Online-CRM, Onlinegames/Animationen, Online- und E-Mail-Marketing und Datenbanken.

Welche der oben genannten Bedingungen zusätzlich zu diesen AGB Anwendung finden, hängt davon ab, welche Leistungen zwischen der Conperience GmbH und dem Kunden vereinbart sind. Der Kunde wird bereits auf der Internetseite, über die er die jeweiligen Leistungen beauftragen kann, auf die Geltung der jeweiligen spezifischen AGB hingewiesen.

(3) Die AGB – einschließlich der in Abs. (2) und Abs. (3) genannten Dokumente – gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Conperience GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Conperience GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote, Lieferungen und Leistungen der Conperience GmbH sowie diese AGB sind ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentliche rechtliche Sondervermögen gerichtet.

(2) Mit der Präsentation der Waren und Dienstleistungen durch die Conperience GmbH sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung auf ihren Internetseiten ist noch kein verbindliches Angebot seitens der Conperience GmbH verbunden.

(3) Bestellt der Kunden über die Internetseite der Conperience GmbH, stellt die Bestellung des Kunden ein verbindliches Angebot an die Conperience GmbH zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde erhält unmittelbar nach seiner Bestellung eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung durch eine E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse (nachfolgend: „Bestellbestätigung“). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar, sondern soll den Kunden ausschließlich darüber informieren, dass und mit welchem Inhalt die Bestellung bei der Conperience GmbH eingegangen ist. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Conperience GmbH berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach seinem Zugang bei der Conperience GmbH anzunehmen. Der Kunde ist während dieser 3 Werktage an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit separater Auftragsbestätigung oder dem Versand der Ware durch die Conperience GmbH. Über den Versand wird der Kunde in Kenntnis gesetzt.

(4) Sofern die Conperience GmbH - abweichend von vorstehendem § 2 Abs.3 - dem Kunden ein konkretes Angebot in Textform unterbreitet, kommt der Vertrag erst mit Zugang des vom Kunden bestätigten Angebotes bei der Conperience GmbH zustande, wobei die telekommunikative Übermittlung genügt.

(5) Die Conperience GmbH behält sich das Eigentum sowie alle Rechte des geistigen Eigentums an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Conperience GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Conperience GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(6) Angaben der Conperience GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die uneingeschränkte Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die uneingeschränkte Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(7) Die Conperience GmbH bemüht sich, die auf Ihrer Homepage angezeigten Produkte originalgetreu wiederzugeben. Die Conperience GmbH kann indessen nicht garantieren, dass der Computer des Kunden die Produkte originalgetreu anzeigt.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die vereinbarten Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit für Mehr- oder Sonderleistungen kein Preis vereinbart wurde, werden diese Leistungen nach den jeweils zum Zeitpunkt des für die betreffenden Leistungen maßgeblichen Vertragsschlusses aktuellen Preise gemäß der Preislisten der Conperience GmbH berechnet. Dies gilt auch für zusätzliche eigene Aufwendungen der Conperience GmbH, wie z.B. Reisekosten.

(2) Alle Entgelte verstehen sich in Euro (EUR). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, es sei denn das Angebot wendet sich ausdrücklich an Endverbraucher, die nicht Umsatzsteuerabzugsberechtigt sind.

(3) Bei der Lieferung von Waren verstehen sich die Preise ab Werk, exklusive Verpackungs- und etwa anfallenden Versandkosten. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands trägt der Kunde bei der Ausfuhr und/oder Einfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

 

§ 4 Fälligkeit und Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte, bei anderen als Dauerschuldverhältnissen, mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen, bei Werkleistungen oder sofern eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme zur Zahlung fällig.

(2) Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung monatlich. Die nutzungsunabhängigen Entgelte werden zum Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig, die nutzungsabhängigen Entgelte mit Abrechnung durch die Conperience GmbH nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, per E-Mail. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemäße Empfang der Rechnungen sichergestellt ist. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm keine Rechnungen auf dem Postweg zugesendet werden. Der Kunde kann jedoch jederzeit verlangen, dass die Rechnungen auf dem Postweg übersandt werden. Die Conperience GmbH ist berechtigt, hierfür pro Rechnung 1,45 EUR zu berechnen.

(4) Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei der Conperience GmbH. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Ist eine Zahlung per Lastschrift vereinbart, ist der Kunde zu diesem Zweck verpflichtet, der Conperience GmbH ein SEPA-Basislastschriftsmandat zu erteilen. Die Conperience GmbH stellt dem Kunden ein entsprechendes Formular bereit. Der Kunde hat für ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen, sofern die Conperience GmbH dem Kunden den Betrag und das Ausführungsdatum der Basislastschrift mindestens drei Bankgeschäftstage vor dem Ausführungsdatum in Textform ankündigt. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift, insbesondere im Fall eines unberechtigten Widerspruchs oder im Fall fehlender Kontodeckung trotz rechtzeitiger Ankündigung der Lastschrift durch die Conperience GmbH, ist der Kunde verpflichtet, der Conperience GmbH die anfallenden Bankgebühren zu erstatten.

(6) Soweit die Conperience GmbH zur Vorleistung verpflichtet ist, ist sie berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch der Conperience GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.

 

§ 5 Lieferung und Lieferzeit; Erbringen von Leistungen

(1) Von der Conperience GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Bei der Zahlungsart „Vorkasse“ gelten Lieferfristen erst ab dem Datum des Zahlungseingangs. Fixtermine können bei der Zahlungsart „Vorkasse“ nur dann vereinbart werden, wenn der Liefertermin nach dem Datum des Zahlungseingangs liegt. Verzögerungen bei der Zahlung und den daraus resultierenden Lieferverzögerungen, auch nach dem Fixtermin,  gehen zu Lasten des Kunden. Ein Rücktrittsrecht bei verzögerter Lieferung, die durch die verzögerte Zahlung entsteht, besteht nicht.

(3) Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(4) Die Conperience GmbH haftet nicht für Unmöglichkeiten der Lieferung oder Lieferverzug, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und von der Conperience GmbH nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. nicht vorhersehbare und von der Conperience GmbH nicht zu vertretende Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind oder einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Entsteht durch solche Hindernisse eine Verzögerung, die dazu führt, dass einer der Parteien ein Festhalten am Vertrag nicht weiter zuzumuten ist, so kann diese Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die Conperience GmbH ist nur zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, wenn:

(a) die Teillieferung bzw. -leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

(b) die Lieferung bzw. Leistung der restlichen vertragsgegenständlichen Ware sichergestellt ist, und

(c) dem Kunden hierdurch nur ein unerheblicher Mehraufwand oder keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, die Conperience GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Im Fall einer Teillieferung oder -leistung bleibt der Kunde im Fall einer Leistungsstörung berechtigt, seine Rechte in Bezug auf die Gesamtleistung geltend zu machen.

(6) Gerät die Conperience GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Conperience GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 beschränkt.

(7) Die Leistungen müssen nicht von der Conperience GmbH persönlich, sondern können von der Conperience GmbH beauftragten Servicepartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden, soweit vertraglich nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

 

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gutenberg, soweit nichts anderes bestimmt oder aus den Umständen nichts anderes zu entnehmen ist. Schuldet die Conperience GmbH auch die Installation von bei der Conperience GmbH bezogenen Produkten, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Bei Versendung stehen Versandart und Verpackung unter dem pflichtgemäßen Ermessen der Conperience GmbH. Die Sendung wird von der Conperience GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Bei Versendung an einen anderen als den Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Ferner geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

(4) Erforderliche Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Conperience GmbH betragen die Lagerkosten 1,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Soweit eine Lieferung oder Leistung Werkleistungen zum Gegenstand hat oder sonst eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, gilt die Lieferung bzw. Leistung als abgenommen, wenn:

(a) die Lieferung bzw. Leistung erfüllt und/oder, sofern die Conperience GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

(b) kein Mangel vorliegt, der die Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,

(c) die Conperience GmbH den Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (5) zur Abnahme aufgefordert hat, und

(d) seit Abschluss der Lieferung, Leistung und/oder Installation (i) mindestens sechs Werktage vergangen sind und der Kunde mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) oder (ii) mindestens zwölf Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, ab der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche aus dem Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(2) Soweit der Kunde Kaufmann (§ 1 HGB) ist und keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde der Conperience GmbH offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes und andere Mängel nicht binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels, in Textform anzeigt. Hierfür genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Waren gelten jedoch nicht als genehmigt, soweit die Conperience GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) Bei Mängeln der gelieferten oder hergestellten Gegenstände stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, vorbehaltlich des vorstehenden Abs. (1), zu. Soweit der Kunde Nacherfüllung verlangen kann, erfolgt diese nach Wahl und auf Kosten der Conperience GmbH durch Lieferung eines neuen Gegenstandes (Nachlieferung) oder durch Beseitigung der Mängel (Nachbesserung). Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben unberührt.

(4) Besteht der Mangel in der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes eines Dritten, wird die Conperience GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Conperience GmbH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts eines Dritten geltend gemacht werden.

(5) Bei Mängeln von Gegenständen oder Komponenten anderer Hersteller, die die Conperience GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Conperience GmbH, nach ihrer Wahl, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Conperience GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten (unter Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges und/oder aufgrund fruchtloser Vollstreckung) erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Die Conperience GmbH ist verpflichtet, dem Kunden die Verfahrenskosten, die beim Dritten nicht beizutreiben sind, in Höhe der gesetzlich zulässigen Höhe zu ersetzen. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Conperience GmbH gehemmt.

(6) Zum Zweck der Nacherfüllung ist der gelieferte Gegenstand, sofern er per Paket versendet werden kann, auf Verlangen und auf Kosten der Conperience GmbH vom Kunden an die Conperience GmbH zurückzusenden.

(7) Schadensersatz wegen eines Mangels kann der Kunde nur nach Maßgabe des § 8 unten verlangen.

 

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

(1) Eine Haftung der Conperience GmbH auf Schadensersatz besteht ausschließlich nach Maßgabe dieses § 8.

(2) Die Haftung der Conperience GmbH ist nicht beschränkt für:

(a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Conperience GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Conperience GmbH beruhen;

(b) Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Conperience GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Conperience GmbH (einschließlich dem arglistigen Verschweigen eines Mangels) beruhen; oder

(c) Ansprüche aus einer von der Conperience GmbH übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder einer sonstigen Garantie, soweit sich eine Beschränkung nicht aus dem Inhalt der Garantieerklärung ergibt.

(3) Die Haftung der Conperience GmbH für Schäden aus der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist, soweit nicht Abs. (2) eingreift, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

Bei einem von der Conperience GmbH einfach fahrlässig verschuldeten Datenverlust, haftet sie in diesen Fällen ausschließlich für Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten durch den Kunden nach § 10 (4) entstanden wären, insbesondere für die Kosten der Rücksicherung von Daten.

(4) Im Übrigen ist die Haftung der Conperience GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Bestimmungen dieses § 8 unberührt.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Conperience GmbH.

 

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Von der Conperience GmbH gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Conperience GmbH aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, Eigentum der Conperience GmbH.

(2) Soweit der Wert der Gegenstände, an denen ein Eigentumsvorbehalt der Conperience GmbH besteht (nachfolgend: „Vorbehaltsware“), die Forderungen der Conperience GmbH gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt, wird die Conperience GmbH die Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden in entsprechendem Umfang der Überschreitung freigeben, wobei die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Conperience GmbH erfolgt.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht mit der Zahlung der betreffenden Vorbehaltsware in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Conperience GmbH ab. Die Conperience GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Conperience GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wird die Einziehungsermächtigung jedoch widerrufen, so ist der Kunde verpflichtet, der Conperience GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(4) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für die Conperience GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB (ohne dass insoweit Ansprüche des Kunden gegenüber der Conperience GmbH entstehen). Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Conperience GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Conperience GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Conperience GmbH unentgeltlich.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere im Falle einer Pfändung) wird der Kunde den Dritten auf das (Mit )Eigentum der Conperience GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

 

§ 10 Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1) Im Verantwortungsbereich des Kunden liegen die Wahl der Produkte und deren Geeignetheit für bestimmte Zwecke, soweit die Conperience GmbH den Kunden nicht hierzu beraten hat.

(2) Dem Kunden obliegt es, Störungen, die potenziell auf mangelhaften Produkten beruhen, zunächst gegenüber Conperience GmbH anzuzeigen, bevor der Kunde Maßnahmen ergreift, die der weiteren Ermittlung bzw. Diagnose von etwaigen Fehlern/Mängeln der Produkte dienen. Dies dient dazu, Conperience GmbH die Gelegenheit zu geben, den Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anzeige anzuerkennen. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit zur Anzeige einer Störung nicht nach, kann er keine Erstattung der Kosten und Aufwendungen für die Ermittlung bzw. Diagnostizierung eines Mangels eines Produkts verlangen. Sofern sich Conperience GmbH jedoch nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Anzeige des Kunden bei diesem meldet und den Mangel des Produkts anerkennt, steht es dem Kunden frei, selbst entsprechende Maßnahmen zur Ermittlung bzw. Diagnose von Fehlern/Mängeln zu ergreifen und /oder Dritte damit zu beauftragen. In einem solchen Fall gilt der in vorstehendem Satz 3 geregelte Ausschluss von Kosten und Aufwendungen nicht.

Etwaige gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden (gemäß § 377 HGB) bleiben von der vorstehenden Obliegenheit zur Meldung von Störungen unberührt.

(3) Dem Kunden obliegt es, die Conperience GmbH bei der Behebung von Mängeln oder der Erbringung von Service-Leistungen so weit wie möglich und zumutbar zu unterstützen, insbesondere erforderliche Informationen mitzuteilen, wenn nötig Fehlerprotokolle zu erstellen, den Zugang zu den Produkten zu gewähren, sowie sonstige notwendige Informationen mitzuteilen, die zur Leistungserbringung im Bereich der Gewährleistung (vgl. § 7) und/oder Serviceleistung (vgl. § 1 (2) (a)) durch die Conperience GmbH erforderlich sind.

(4) Der Kunde hat alle nicht von der Conperience GmbH eingebauten Komponenten zu entfernen, sofern dies zur Leistungserbringung im Bereich der Gewährleistung (vgl. § 7) und/oder Serviceleistung (vgl. § 1 (2) (a)) durch die Conperience GmbH erforderlich ist.

(5) Die Datensicherung liegt nicht im Leistungsumfang der Conperience GmbH, sondern im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit nicht anders vereinbart. Der Kunde hat sämtliche Daten eigenverantwortlich zu sichern. Die Conperience GmbH empfiehlt, erforderliche Sicherungskopien von Dateien und Programmen etc. zu erstellen und sämtliche Daten zusätzlich auf externen Datenträgern zu sichern.

 

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die Möglichkeit des Kunden zur Aufrechnung mit Mängelansprüchen und sonstigen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis gegen Kaufpreisforderungen der Conperience GmbH werden durch diese AGB nicht beschränkt; mit Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen kann der Kunde hingegen nur dann gegen Kaufpreisforderung der Conperience GmbH aufrechnen, soweit seine Forderungen unbestritten sind, die Conperience GmbH diese anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen zu, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit der Conperience GmbH resultieren.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass soweit in vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien Schriftform vorgesehen ist, diese durch Telefax, nicht jedoch durch E-Mail, gewahrt wird.

(3) Auf diese AGB sowie alle rechtlichen und vertraglichen Beziehungen zwischen der Conperience GmbH und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Das gleiche gilt für Regelungslücken in den AGB und/oder den in Abs. § 1 (2) und Abs. (3) genannten Bedingungen.

(5) Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Conperience GmbH und dem Kunden bei Ansprüchen gegen den Kunden nach Wahl der Conperience GmbH Gutenberg oder der Sitz des Kunden; für Klagen gegen die Conperience GmbH ist Gutenberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(6) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Produkte Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Server und Hardware-Produkte oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

(Stand: 12.2022)

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